Er habe auf sie «relativ alt» und «verlangsamt», «nicht schnell-denkend» gewirkt. So habe sie kein gutes Gefühl gehabt, ihm die Fahreignung zuzuerkennen, lediglich basierend auf den wenigen Untersuchungen, welche im Rahmen einer standardisierten Fahreignungsabklärung möglich gewesen seien (Z. 50 ff., 82 f.). Des Weiteren bestätigte sie in der Einvernahme, dass sie das fragliche Formular ausgefüllt habe und dass die Unterschrift auf dem Formular von ihr stamme (Z. 68). Was den Beschuldigten 2 anbelangt, führte sie aus (Z. 115–118): «Ich rief Dr. B.________ dazu, da es ein spezieller Fall war für mich. Ich wollte, dass er sich der Sache auch annimmt.