3 arbeitete (Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 30. November 2016, Z. 67 ff.; Ak- ten-/Telefonnotiz vom 6. Dezember 2016). Die so ausfindig gemachte Beschuldigte 1 bestätigte dieses Anstellungsverhältnis anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Januar 2017 (Z. 25–31). Auch an den Beschwerdeführer mochte sie sich noch grob erinnern, weil er der einzige Patient gewesen sei, welchen sie an die verkehrspsychologische Untersuchung weitergeleitet habe (Z. 45– 47). Er habe auf sie «relativ alt» und «verlangsamt», «nicht schnell-denkend» gewirkt.