3.3 Die Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass die Beschuldigte 1 im fraglichen Zeitpunkt als Assistenzärztin im F.________ (Spital) angestellt war, das mit der Praxis des Beschuldigten 2 eine sogenannte Rotationsstelle anbietet, in dessen Rahmen sie während einigen Monaten in der Praxis des Beschuldigten 2