Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf die Sachverhaltsrüge, dass er den Beschuldigten 2 gar nie gesehen habe und dass es sich bei der Beschuldigten 1 aufgrund ihres ihm sehr jung erschienen Alters («nicht über 20 Jahre alt») nicht um eine Ärztin, sondern um eine «junge Gehilfin» gehandelt haben müsse (Beschwerde, S. 1, erster Absatz). Im Nachtrag präzisierte er, dass er die Beschuldigte 1 nicht gesehen habe «[...] – es sei denn, dass die junge hübsche Gehilfin eine Ärztin gewesen ist.» (Nachtrag vom 27. Februar 2017, S. 1).