3.2 Neben der Entschädigungsfrage, welche für den Beschwerdeführer offensichtlich das Hauptanliegen darstellt (Beschwerde, S. 1, dritter Absatz), enthalten die Beschwerde und der Nachtrag inhaltlich wenig Gründe, weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf die Sachverhaltsrüge, dass er den Beschuldigten 2 gar nie gesehen habe und dass es sich bei der Beschuldigten 1 aufgrund ihres ihm sehr jung erschienen Alters («nicht über 20 Jahre alt») nicht um eine Ärztin, sondern um eine «junge Gehilfin» gehandelt haben müsse (Beschwerde, S. 1, erster Absatz).