Bezugspunkt für die Wahrheit des ärztlichen Zeugnisses sei nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten, sondern subjektiv die Ansicht des Arztes. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern diese auf dem amtlichen Formular festgehaltene Verdachtsdiagnose unwahr sein soll. 3.2 Neben der Entschädigungsfrage, welche für den Beschwerdeführer offensichtlich das Hauptanliegen darstellt (Beschwerde, S. 1, dritter Absatz), enthalten die Beschwerde und der Nachtrag inhaltlich wenig Gründe, weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein sollte.