Darüber hinaus wäre nach der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 auch einzustellen, respektive gegenüber der das Zeugnis ausstellenden Beschuldigten 1 nicht an die Hand zu nehmen, weil es sich bei der von ihr gemachten Angabe auf dem Formular nicht um eine gesicherte Diagnose, sondern lediglich um einen «Verdacht auf eine beginnende Demenz» gestützt auf den anlässlich der Untersuchung gewonnen Gesamteindruck handelte. Bezugspunkt für die Wahrheit des ärztlichen Zeugnisses sei nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten, sondern subjektiv die Ansicht des Arztes.