Die Einstellung gegenüber dem Beschuldigten 2 begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass die Untersuchungen ergeben haben, dass die Beschuldigte 1 das Formular «Ärztliche Beurteilung der Fahreignung» unterschrieben habe. Als Täter nach Art. 318 StGB komme nur derjenige in Frage, welcher das Zeugnis ausgestellt habe. Dies treffe auf den Beschuldigten 2 nicht zu.