3. Nach Art. 318 Ziff. 1 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellt, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Nach Art. 318 Ziff. 2 StGB ist auch die fahrlässige Begehung dieses Delikts strafbar. 3.1 Die Einstellung gegenüber dem Beschuldigten 2 begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass die Untersuchungen ergeben haben, dass die Beschuldigte 1 das Formular «Ärztliche Beurteilung der Fahreignung» unterschrieben habe.