Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten. Dass der Beschwerdeführer während der Zeit der weiteren neuropsychologischen Abklärungen auf seinen Führerschein verzichten musste, ist eine Auswirkung des Verwaltungsverfahrens bezüglich seiner Fahrtauglichkeit. Entschädigungen wären folglich in jenem Verfahren respektive auf dem Staatshaf-