Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von CHF 50.00 für jeden Tag, an dem er auf seinen Führerschein verzichten musste, was bei 275 Tagen einem Totalbetrag von CHF 13‘750.00 entspreche. Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten.