__ am 24. Februar 2017 Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Beschwerde inklusive Beilagen zu den Akten. Die Beschwerdekammer verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).