__ eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten 2 ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eröffnete am 7. November 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 wegen falschen ärztlichen Zeugnisses. Der Beschuldigte 2 wurde am 30. November 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen; die Beschuldigte 1 am 11. Januar 2017 als Auskunftsperson. Am 9. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 ein und nahm das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung reichte C.________ am 24. Februar 2017 Beschwerde ein.