In der Folge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Herrn C.________ vorsorglich den Führerausweis und verfügte eine Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung. Anlässlich dieser Eignungsabklärung am 9. September 2015 im Fahrtauglichkeitszentrum des E.________ (Spital) erhärtete sich der Verdacht auf beginnende Demenz nicht und die Fahreignung von Herrn C.________ wurde bejaht. Am 7. Oktober 2015 liess ihn das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt wieder zum motorisierten Strassenverkehr zu. Am 13. Juni 2016 reichte C.________ eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten 2 ein.