1. C.________ begab sich am 19. Dezember 2014 in die Praxis von Dr. med. B.________ in D.________, um sich dort der obligatorischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für Fahrzeuglenker über 70 Jahren zu unterziehen. Er war im damaligen Zeitpunkt 85 Jahre alt. Weil Dr. med. B.________ (Beschuldigter 2) und die für die Untersuchung zuständige Assistenzärztin, Dr. med. A.________ (Beschuldigte 1), bei Herrn C.________ den Verdacht auf eine beginnende Demenz hatten, empfahlen sie eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung. In der Folge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Herrn C.___