Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 89 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. Februar 2017 (BM 16 27246) Erwägungen: 1. C.________ begab sich am 19. Dezember 2014 in die Praxis von Dr. med. B.________ in D.________, um sich dort der obligatorischen verkehrsmedizini- schen Kontrolluntersuchung für Fahrzeuglenker über 70 Jahren zu unterziehen. Er war im damaligen Zeitpunkt 85 Jahre alt. Weil Dr. med. B.________ (Beschuldig- ter 2) und die für die Untersuchung zuständige Assistenzärztin, Dr. med. A.________ (Beschuldigte 1), bei Herrn C.________ den Verdacht auf eine begin- nende Demenz hatten, empfahlen sie eine neuropsychologische Zusatzuntersu- chung. In der Folge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Herrn C.________ vorsorglich den Führerausweis und verfügte eine Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung. Anlässlich dieser Eignungsabklärung am 9. September 2015 im Fahrtauglichkeitszentrum des E.________ (Spital) erhärtete sich der Ver- dacht auf beginnende Demenz nicht und die Fahreignung von Herrn C.________ wurde bejaht. Am 7. Oktober 2015 liess ihn das Strassenverkehrs- und Schiff- fahrtsamt wieder zum motorisierten Strassenverkehr zu. Am 13. Juni 2016 reichte C.________ eine Strafanzeige gegen den Beschuldig- ten 2 ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staats- anwaltschaft) eröffnete am 7. November 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 wegen falschen ärztlichen Zeugnisses. Der Beschuldigte 2 wurde am 30. November 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen; die Beschul- digte 1 am 11. Januar 2017 als Auskunftsperson. Am 9. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 ein und nahm das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung reichte C.________ am 24. Februar 2017 Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Be- schwerde inklusive Beilagen zu den Akten. Die Beschwerdekammer verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von CHF 50.00 für jeden Tag, an dem er auf seinen Führerschein verzichten musste, was bei 275 Tagen ei- nem Totalbetrag von CHF 13‘750.00 entspreche. Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten. Dass der Beschwerdeführer während der Zeit der weiteren neuropsy- chologischen Abklärungen auf seinen Führerschein verzichten musste, ist eine Auswirkung des Verwaltungsverfahrens bezüglich seiner Fahrtauglichkeit. Ent- schädigungen wären folglich in jenem Verfahren respektive auf dem Staatshaf- 2 tungsweg zu verfolgen. Wie den von der Staatsanwaltschaft beim Strassenver- kehrs- und Schifffahrtsamt edierten Akten entnommen werden kann, hat der Be- schwerdeführer ein Staatshaftungsverfahren mit Gesuch vom 20. April 2015 ange- strengt, welches von der Polizei- und Militärdirektion am 18. Juni 2015 infolge Rückzugs durch den Beschwerdeführer als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Die Entschädigungsfrage dürfte damit – soweit dies den beigezogenen Akten ent- nommen werden kann – rechtskräftig erledigt sein. Sie war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des hier interessierenden Strafverfahrens wegen falschen ärztlichen Zeugnisses. Entscheide der Polizei- und Militärdirektion zu Verantwortlichkeitsfra- gen können nicht von der Beschwerdekammer überprüft werden. 3. Nach Art. 318 Ziff. 1 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der vorsätzlich ein unwah- res Zeugnis ausstellt, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung ei- nes unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berech- tigte Interessen Dritter zu verletzen. Nach Art. 318 Ziff. 2 StGB ist auch die fahrläs- sige Begehung dieses Delikts strafbar. 3.1 Die Einstellung gegenüber dem Beschuldigten 2 begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass die Untersuchungen ergeben haben, dass die Beschuldigte 1 das For- mular «Ärztliche Beurteilung der Fahreignung» unterschrieben habe. Als Täter nach Art. 318 StGB komme nur derjenige in Frage, welcher das Zeugnis ausge- stellt habe. Dies treffe auf den Beschuldigten 2 nicht zu. Darüber hinaus wäre nach der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 auch einzustel- len, respektive gegenüber der das Zeugnis ausstellenden Beschuldigten 1 nicht an die Hand zu nehmen, weil es sich bei der von ihr gemachten Angabe auf dem For- mular nicht um eine gesicherte Diagnose, sondern lediglich um einen «Verdacht auf eine beginnende Demenz» gestützt auf den anlässlich der Untersuchung ge- wonnen Gesamteindruck handelte. Bezugspunkt für die Wahrheit des ärztlichen Zeugnisses sei nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten, son- dern subjektiv die Ansicht des Arztes. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern diese auf dem amtlichen Formular festgehaltene Verdachtsdiagnose un- wahr sein soll. 3.2 Neben der Entschädigungsfrage, welche für den Beschwerdeführer offensichtlich das Hauptanliegen darstellt (Beschwerde, S. 1, dritter Absatz), enthalten die Be- schwerde und der Nachtrag inhaltlich wenig Gründe, weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesent- lichen auf die Sachverhaltsrüge, dass er den Beschuldigten 2 gar nie gesehen ha- be und dass es sich bei der Beschuldigten 1 aufgrund ihres ihm sehr jung erschie- nen Alters («nicht über 20 Jahre alt») nicht um eine Ärztin, sondern um eine «junge Gehil- fin» gehandelt haben müsse (Beschwerde, S. 1, erster Absatz). Im Nachtrag präzi- sierte er, dass er die Beschuldigte 1 nicht gesehen habe «[...] – es sei denn, dass die junge hübsche Gehilfin eine Ärztin gewesen ist.» (Nachtrag vom 27. Februar 2017, S. 1). 3.3 Die Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass die Beschuldigte 1 im fraglichen Zeitpunkt als Assistenzärztin im F.________ (Spital) angestellt war, das mit der Praxis des Beschuldigten 2 eine sogenannte Rotationsstelle anbietet, in dessen Rahmen sie während einigen Monaten in der Praxis des Beschuldigten 2 3 arbeitete (Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 30. November 2016, Z. 67 ff.; Ak- ten-/Telefonnotiz vom 6. Dezember 2016). Die so ausfindig gemachte Beschuldig- te 1 bestätigte dieses Anstellungsverhältnis anlässlich ihrer Einvernahme als Aus- kunftsperson vom 11. Januar 2017 (Z. 25–31). Auch an den Beschwerdeführer mochte sie sich noch grob erinnern, weil er der einzige Patient gewesen sei, wel- chen sie an die verkehrspsychologische Untersuchung weitergeleitet habe (Z. 45– 47). Er habe auf sie «relativ alt» und «verlangsamt», «nicht schnell-denkend» gewirkt. So habe sie kein gutes Gefühl gehabt, ihm die Fahreignung zuzuerkennen, lediglich basierend auf den wenigen Untersuchungen, welche im Rahmen einer standardi- sierten Fahreignungsabklärung möglich gewesen seien (Z. 50 ff., 82 f.). Des Weite- ren bestätigte sie in der Einvernahme, dass sie das fragliche Formular ausgefüllt habe und dass die Unterschrift auf dem Formular von ihr stamme (Z. 68). Was den Beschuldigten 2 anbelangt, führte sie aus (Z. 115–118): «Ich rief Dr. B.________ dazu, da es ein spezieller Fall war für mich. Ich wollte, dass er sich der Sa- che auch annimmt. Ich glaube, er ist nicht ins Untersuchungszimmer reingekommen, sie [der Be- schwerdeführer und seine Begleitung] sind rausgekommen und er hat glaublich in den Praxisräum- lichkeiten mit ihnen gesprochen. So erinnere ich mich. Ich bin sicher, dass er mit ihnen gesprochen hat!» Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten 2, welcher angab, dass die Untersuchungen von der Beschuldigten 1 durchgeführt worden seien und dass sie das Formular ausgefüllt und unterschrieben habe (Einvernahme des Beschuldig- ten 2 vom 30. November 2016, Z. 76). Er sei für die Schlussbeurteilung konsultiert worden und habe den Gesamteindruck der Beschuldigten 1 geteilt, weshalb sie ei- ne zusätzliche neuropsychologische Abklärung empfohlen hätten (Z. 97–99). Zum damaligen Ablauf der Untersuchungen in seiner Praxis führte der Beschuldig- te 2 aus (Z. 30–47): «Ja, ich habe die Untersuchung durch meine damalige Assistenzärztin durchführen lassen. Wir haben das Ergebnis zusammen besprochen. Ich habe Herrn C.________ an diesem Termin gesehen. Die damalige Assistenzärztin machte die Untersuchung, aber ich treffe den Entscheid der Fahrfähigkeit. Wir haben ihn auch beobachtet wie er sich in der Praxis verhält, aber er war deutlich verlangsamt be- reits beim eingehen. Gemäss Aussagen des Personals hatte er Mühe sich zu Recht zu finden in der Praxis, obwohl er vier Jahre vorher auch schon bei mir war für eine gleiche Untersuchung (2010). Damals habe ich ihm ein positives Zeugnis ausgestellt. Er war verwirrt, fand sich nicht zu Recht in den Räumlichkeiten, es [recte: er] war in den Bewegungsabläufen verlangsamt, hatte Mühe Anweisungen zu befolgen und hat verwirrt gewirkt. Wir haben keine weiteren Abklärungen betr. Demenz gemacht, mussten wir auch nicht, aber wir haben dann erhebliche Zweifel für die Fahreignung festgestellt. Ich habe ihn an diesem Tag gesehen und wir haben das Ergebnis mit ihm besprochen. Ich habe mit ihm gesprochen. Ich habe mit Herrn C.________ kein ausführliches Gespräch geführt, ihm aber mitgeteilt, dass wir nicht sagen können, dass er fahrfähig sei und ihm empfehlen würden weitere Abklärungen zu machen. Es gibt eine Kurzabklärung, dabei handelt es sich um eine grobe Einschätzung der geisti- gen Fähigkeiten. Dieser Test reicht für den Fahrtest aber nicht aus, deshalb haben wir eine neuropsy- chologische Abklärung empfohlen, [...]» Dass es sich bei der Beschuldigten 1 im Zeitpunkt der hier interessierenden medi- zinischen Kontrolluntersuchung um eine 30-jährige Assistenzärztin handelte, wurde sowohl vom Beschuldigten 2 als auch vom leitenden Arzt des F.________ (Spital) 4 bestätigt (Z. 67–71; Akten-/Telefonnotiz vom 6. Dezember 2016). Der Beschwerde- führer vermag daran mit seiner an rein optischen Gesichtspunkten festmachenden, subjektiven Altersschätzung keine ernsthaften Zweifel zu erwecken. Auch der Um- stand, dass die Unterschrift von ihr stammt, steht ausser Zweifel. Dies wurde so- wohl von ihr als auch vom Beschuldigten 2 bestätigt und die Unterschrift auf dem Formular des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts stimmt augenfällig mit ihrer Unterschrift auf dem Protokoll ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2017 überein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 in erster Linie mit folgender Begründung ein (angefochtene Verfügung, Ziff. 2, S. 3 unten): «Tathandlung ist bei Art. 318 StGB das Ausstellen eines (unwahren) Zeugnisses. Täter kann nur sein, wer ein Zeugnis ausstellt. Da das, bezogen auf das Formular ‹Ärztliche Beurteilung der Fahreignung› vom 19.12.2014 über C.________ nicht der Beschuldigte war, ist das Verfahren gegen ihn einzustel- len (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO)» Vor dem Hintergrund, dass das Formular den offiziellen Stempel der Praxis des Beschuldigten 2 trägt und die Beschuldigte 1 darauf als weisungsgebundene Assis- tenzärztin nach Rücksprache und mit dem Einverständnis des Beschuldigten 2 si- gnierte, ist fraglich, ob sich die vorstehende Schlussfolgerung zur Urheberschaft des Zeugnisses in dieser Absolutheit aufrechterhalten lässt. Mit Blick auf die so- gleich folgenden Ausführungen erübrigt sich allerdings eine eingehendere Ausein- andersetzung mit dem konkreten Vertretungsverhältnis. Der objektive Tatbestand von Art. 318 StGB verlangt, dass das Zeugnis «unwahr» ist. Dies trifft zu, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Menschen oder von den gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu zie- henden Schlussfolgerungen vermittelt. Das ist etwa der Fall, wenn das Zeugnis in- haltlich falsche Einzelbehauptungen oder einen unzutreffenden Sachverhalt dar- stellt oder es – auch wenn der Gesundheitszustand insgesamt zutreffend wieder- gegeben wird – erfundene oder verfälschte Einzelbefunde enthält. Bei der Beurtei- lung, ob das Arztzeugnis mit der Wahrheit übereinstimmt, ist aber zu berücksichti- gen, dass es auf einem Sachverhalt beruht, der oft zuerst durch den Patienten und anschliessend durch seinen Arzt interpretiert wird und somit naturgemäss eine sub- jektive Komponente enthält. Der Bezugspunkt für die Wahrheit ist daher nicht ob- jektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten, sondern subjektiv die diesbe- zügliche Ansicht (Diagnose) des Arztes. Die in einem Zeugnis niedergeschriebene Fehldiagnose erfüllt den Tatbestand nicht, soweit sie auf medizinisch vertretbaren Grundlagen beruht (BOOG, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 318 StGB mit Hinweisen). Nicht entscheidend für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist die Tatsache, dass sich die auf dem Formular geäusserte Verdachtsdiagnose in der nachfolgen- den neuropsychologischen Abklärung nicht bestätigte. Rückblickend könnte man von einer «Fehlverdachtsdiagnose» sprechen, was aber nicht mit einem unwahren Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB gleichgesetzt werden darf. Subjektiv gewan- nen sowohl die Beschuldigte 1 als auch der für die Letztentscheidung beigezogene Beschuldigte 2 am fraglichen Untersuchungstag einen Eindruck des Beschwerde- führers, der bei ihnen deutliche Zweifel an seinen geistigen Fähigkeiten, sich im 5 Strassenverkehr zurechtzufinden, aufkommen liess. Wie es zu diesem Gesamtein- druck kam, dafür sind letztlich verschiedene Ursachen, wie z.B. Nervosität, Müdig- keit, Tagesform und Ähnliches denkbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wäre auch kein Motiv ersichtlich, dass die beiden Beschuldigten ihre Verdachtsdia- gnose fern jeder medizinisch vertretbaren Grundlage frei erfunden hätten. Das Zeugnis erweist sich somit nach den vorbeschriebenen Kriterien nicht als unwahr, sondern gründete auf einer im beschränkten Rahmen der Kontrolluntersuchung möglichen Erstabklärung der Hirnleistungsfunktionen des Beschwerdeführers. Die- sem Verdacht galt es gerade nachzugehen. Gestützt auf diese Verdachtsdiagnose ordnete sodann das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt gemäss Art. 15d Abs. 1 Bst. e Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) die neuropsychologische Zusat- zuntersuchung an. Es liegt in der Natur spezialärztlicher Zusatzuntersuchungen, dass sie eine vom Generalisten getroffene Verdachtsdiagnose entweder positiv bestätigen oder aber negativ ausschliessen können. Beim Beschwerdeführer war Letzteres der Fall, so dass ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden konnte. Würde jeder negative Befund einer Zusatzabklärung sogleich einem falschen ärztli- chen Zeugnis entsprechen, würden sich Ärzte, die mit den verkehrsmedizinischen Routinekontrollen von Seniorinnen und Senioren betraut sind, nicht mehr getrauen, bei gegebener Verdachtslage dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine Zu- satzuntersuchung zu empfehlen. Dies entspricht weder dem Sinn und Zweck von Art. 318 StGB noch der im erwähnten Art. 15d SVG vorgesehenen Möglichkeit der Fahreignungsabklärung, deren Anordnung nach Abs. 1 gerade das Bestehen von Zweifeln voraussetzt. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das beanstandete Formular «Ärztliche Beur- teilung der Fahreignung», welches das Ergebnis der Kontrolluntersuchung des Be- schwerdeführers vom 19. Dezember 2014 wiedergibt, kein unwahres Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB ist. Der objektive Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses ist eindeutig nicht erfüllt, womit die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO rechtens ist. Dassel- be gilt für die Beschuldigte 1, auf die sich der Verdacht zwischenzeitlich richtete, nachdem bekannt wurde, dass sie die Untersuchungen durchführte und auch das Formular unterzeichnete, so dass sie als Auskunftsperson (Art. 178 Bst. d StPO) einvernommen wurde; die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO erweist sich als folgerichtig. 4. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, ihm stünde eine Ent- schädigung für seine Aufwendungen im Strafverfahren als Privatkläger zu (Be- schwerde, S. 2, letzter Absatz), so ist auf Art. 433 StPO hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung kommt dies nur in Betracht, wenn die Privatklägerschaft obsiegt (Abs. 1 Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Abs. 1 Bst. b). Beide Varianten scheiden in der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation aus (Einstellung respektive Nichtanhandnahme des Ver- fahrens; Kosten zu Lasten des Kantons; keine Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung). 6 5. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 8. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8