Dafür finden sich keine Anzeichen. 4.5 Die Beschwerdekammer erkennt zusammengefasst weder aus den Unterlagen noch aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumenten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den Gesuchsgegner als befangen erscheinen zu lassen. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Gesuchsteller wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.