Derartige Mängel liegen nicht vor. Bloss aufgrund des (korrigierten) Entschlusses des Gesuchsgegners, das Strafverfahren einzustellen, muss nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in massgeblichen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches ihn nicht mehr als unbefangenen erscheinen lässt. Gleichermassen kann der Gesuchsteller nichts für sich ableiten, wenn er ohne weitere Belege behauptet, die Parteilichkeit des Gesuchsgegners ergebe sich bereits aus der Passivität und fehlenden Intensität, wie er – im Vergleich zu anderen Untersuchungen – das Strafverfahren geführt habe. Dafür finden sich keine Anzeichen.