Pra 2012, Nr. 123, 882 E 2.4). Die inhaltliche Art und Weise, wie der Gesuchsgegner das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 - 4 geführt hat, hat die Beschwerdekammer bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 412 vom 9. Februar 2017 E. 7.2 f. beurteilt und die Einstellungsverfügung aufgehoben. Der Erlass der Einstellungsverfügung wie auch das Unterlassen der Einvernahmen der Beschuldigten 1 - 3 kann nicht als besonders schwerer und pflichtwidriger Fehler angesehen werden. Durch die Anordnung der Beschwerdekammer, den Sachverhalt näher zu ermitteln, ergibt sich kein Anschein der Vorbefasstheit des Gesuchsgegners.