Es liegt aber keine unzulässige Mehrfachbefassung vor, wenn die Einstellungsverfügung eines Staatsanwalts von der Beschwerdeinstanz aufgehoben wurde (BGE 138 IV 142, S. 146). Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen, welche sich im Nachhinein als falsch herausstellen, können nicht per se einen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit begründen (BGE 138 IV 142, 146 = Pra 2012, Nr. 123, 882 E 2.4).