Ist die (Gerichts-)Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt nur dann ein Fall der Vorbefassung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Person sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Es liegt aber keine unzulässige Mehrfachbefassung vor, wenn die Einstellungsverfügung eines Staatsanwalts von der Beschwerdeinstanz aufgehoben wurde (BGE 138 IV 142, S. 146).