3 4.3 In Art. 56 Bst. b StPO wird der Ausstandsgrund der Vorbefasstheit behandelt. Dieser setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache bereits tätig war (BGE 122 IV 235, S. 237). Ist die (Gerichts-)Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt nur dann ein Fall der Vorbefassung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Person sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint.