Weder ist vorliegend ein direktes noch ein indirektes persönliches Interesse des Gesuchsgegners in der Sache zu erkennen. Die Behauptung des Gesuchstellers allein, dass der Gesuchsgegner sich bezüglich der Strafuntersuchung passiv und tendenziös Verhalten habe, hat nicht zur Folge, dass seine persönliche Interessensphäre spürbar berührt wäre.