a StPO hat die in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie ein persönliches Interesse in der Sache hat. Dies betrifft sämtliche direkten und indirekten Interessen. Bei einem indirekten Interesse muss die Person in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (BOOG, a.a.O., N. 15 zu Vor Art. 56 StPO). Weder ist vorliegend ein direktes noch ein indirektes persönliches Interesse des Gesuchsgegners in der Sache zu erkennen.