Seine Stellungnahme stehe im Widerspruch zur Art und Weise des von ihm geführten Vorverfahrens. Wenn man sich vergegenwärtige, mit welchen Mitteln und mit welcher Intensität der Gesuchsgegner in anderen Strafuntersuchungen agiert habe, könne die Passivität im vorliegenden Verfahren nur mit Parteilichkeit erklärt werden. Zudem verweist der Gesuchsteller auf die Praxis des Obergerichts in Zusammenhang mit dem Ausstandgrund der Vorbefasstheit (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 284 vom 18. August 2016).