Der Gesuchsgegener habe die bisherige Strafuntersuchung relativ unmotiviert und nicht mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und Professionalität durchgeführt. Das passive und tendenziöse Verhalten in der von ihm bisher geführten Strafuntersuchung erwecke bei objektiver Betrachtung den Anschein, dass er am Ausgang des Verfahrens ein Interesse habe. Seine Stellungnahme stehe im Widerspruch zur Art und Weise des von ihm geführten Vorverfahrens.