Der Gesuchsteller macht in seiner Replik geltend, dass sich die Befangenheit der Verfahrensleitung nicht (nur) aus der Aufhebung der bundesrechtswidrigen Einstellungsverfügung durch das Obergericht ergebe, sondern hauptsächlich aus der Art und Weise des gegen die Beschuldigten 1 - 4 geführten Verfahrens. Der Gesuchsgegener habe die bisherige Strafuntersuchung relativ unmotiviert und nicht mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und Professionalität durchgeführt.