Weiter führt er aus, dass die Aufhebung einer Einstellungsverfügung grundsätzlich nicht zur Befangenheit der Verfahrensleitung führe und er am vorliegenden Verfahren kein Interesse habe. 3.3 Der Gesuchsteller macht in seiner Replik geltend, dass sich die Befangenheit der Verfahrensleitung nicht (nur) aus der Aufhebung der bundesrechtswidrigen Einstellungsverfügung durch das Obergericht ergebe, sondern hauptsächlich aus der Art und Weise des gegen die Beschuldigten 1 - 4 geführten Verfahrens.