2 3.2 Der Gesuchsgegener bringt vor, dass jedes Vorverfahren nicht nur geführt, sondern auch abgeschossen werden müsse. Die Festlegung einer Form des (Vor-) Verfahrensabschlusses gehöre zum gesetzlichen Auftrag der Staatsanwaltschaft. Weiter führt er aus, dass die Aufhebung einer Einstellungsverfügung grundsätzlich nicht zur Befangenheit der Verfahrensleitung führe und er am vorliegenden Verfahren kein Interesse habe.