Weiter führt der Gesuchsteller aus, dass die Unabhängigkeit des Gesuchsgegners in seiner Funktion in Frage gestellt werde, da es schleierhaft sei, wie der Gesuchgegner die Strafuntersuchung – im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand der massgebenden Strafbestimmungen – ohne weiteres habe einstellen können. Der Gesuchsteller könne sich nicht vorstellen, dass der Gesuchgegner trotz seiner bereits vorgefassten Meinung noch in der Lage sei, die Strafuntersuchung objektiv und unabhängig weiter zu führen.