Zudem habe sich der Gesuchsgegner in den massgeblichen Punkten bereits in einem Mass festgelegt, welches ihn nicht mehr als unbefangen und somit das vorliegende Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse. Weiter führt der Gesuchsteller aus, dass die Unabhängigkeit des Gesuchsgegners in seiner Funktion in Frage gestellt werde, da es schleierhaft sei, wie der Gesuchgegner die Strafuntersuchung – im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand der massgebenden Strafbestimmungen – ohne weiteres habe einstellen können.