3. 3.1 Der Gesuchsteller führt zusammenfassend aus, der Gesuchsgegener habe den subjektiven Tatbestand der Beschuldigten 1 - 4 vorschnell und eindeutig festgelegt, noch bevor er rechtserhebliche Umstände überhaupt abgeklärt habe. Dieses Verhalten erwecke den Anschein der Vorbefasstheit. Zudem habe sich der Gesuchsgegner in den massgeblichen Punkten bereits in einem Mass festgelegt, welches ihn nicht mehr als unbefangen und somit das vorliegende Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse.