1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden den Beschwerdeführenden anteilsmässig zu gleichen Teilen, ausmachend je CHF 500.00, auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten im Betrag von CHF 1‘631.65 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist vom Kanton Bern zu entrichten.