5 ergangen ist und einzig sie diesen weitergezogen hat. Erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, weshalb die Entschädigung vom Kanton Bern zu vergüten ist. Dass das Verfahren aus Sicht der Beschuldigten querulatorisch anmutet, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Einwand, wonach sich BGE 141 IV 476 mit einer Einstellung, nicht hingegen mit einer Sistierung befasst habe. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: