Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 IV 476 E. 1; Präzisierung der bisherigen Praxis gemäss BGE 139 IV 45) können der unterliegenden Privatklägerschaft nur dann die Verteidigungskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn der von ihr angefochtene Entscheid in einem gerichtlichen Verfahren