In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdekammer bereits mit der ursprünglichen Sistierung befasst hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 13 vom 24. Juni 2016). Davon ausgehend ist offensichtlich, dass die Entschädigung im unteren Bereich des Rahmentarifs zu liegen hat. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 1‘500.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen. Den Beschuldigten ist demzufolge eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘631.65 auszurichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 IV 476 E. 1;