Eine Stellungnahme zu diesem Thema sowie zur Frage der Rechtsverweigerung erforderte weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Aufwand. Der zwischen den Parteien umstrittene Sachverhalt ist hinlänglich bekannt und die Beschuldigten haben sich auch im parallelen Beschwerdeverfahren BK 17 80/81 betreffend Zulässigkeit der Vereinigung beteiligt. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdekammer bereits mit der ursprünglichen Sistierung befasst hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 13 vom 24. Juni 2016).