Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war hauptsächlich die Frage, ob das Verfahren W 15 207/208, welchem die neuen Anzeigen der Beschwerdeführenden zugeordnet worden sind, zu Recht sistiert bleibt. Eine Stellungnahme zu diesem Thema sowie zur Frage der Rechtsverweigerung erforderte weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Aufwand.