5.2 Die Beschuldigten, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung haben (so auch im Beschwerdeverfahren betreffend erstmaligen Sistierung [BK 16 13]), haben Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer Verteidigungskosten. Der Verteidiger macht in seiner Kostennote im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 9 Stunden und 35 Minuten bzw. insgesamt CHF 2‘875.00 geltend. Dieser Aufwand scheint der Beschwerdekammer übersetzt. Für die Festsetzung der Entschädigung ist Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V. mit Art.