5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden ihnen anteilsmässig je zu gleichen Teilen auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Beschuldigten, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung haben (so auch im Beschwerdeverfahren betreffend erstmaligen Sistierung [BK 16 13]), haben Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer Verteidigungskosten.