4 gleichsverfahrens angeordnet worden sind (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 Bst. c StPO). Gründe, welche zwischenzeitlich gegen eine Sistierung sprechen würden, liegen nicht vor. Den Beschwerdeführenden steht es offen, sämtliche in der Anzeige und im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente in der Rolle als beschuldigte Personen im Verfahren W 15 109 vorzubringen. Die gegen die Sistierung gerichteten Beschwerden erweisen sich demzufolge ebenfalls als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.