Von einer Verletzung vorgenannten Gebots kann indessen nicht gesprochen werden. Im Verfahren W 15 109 kam es deshalb zu Verzögerungen, weil die Frage der notwendigen Verteidigung strittig war und sich deshalb ein Zuwarten mit der Erhebung weiterer Beweise aufgedrängt hat (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO). Auch die von der Beschwerdeführerin 1 gerügte Überschreitung der Höchstdauer einer Sistierung ist unbehelflich. Wie die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten zu Recht vorbringen, gilt die genannte zeitliche Befristung von drei resp. sechs Monaten lediglich für Sistierungen, die aufgrund eines hängigen Ver-