StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Mit Entscheid BK 16 13 vom 24. Juni 2016 hat die Beschwerdekammer rechtskräftig entschieden, dass der Ausgang der Verfahren W 15 109 sowie P02 10 1203/1204 offensichtlich Auswirkungen auf das Ergebnis des Strafverfahrens W 15 207/208 haben werde und somit konstitutiv für die Beurteilung der Vorwürfe im Verfahren W 15 207/208 sei. An dieser Folgerung ändern die neuen Anzeigen nichts.