Davon, dass die neuen Anzeigen einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand hätten und konstitutiv für die von der F.________ Krankenkasse AG angestrengten Verfahren seien, kann somit nicht die Rede sein. Dass die Sistierung des Verfahrens W 15 207/208 nach der Vereinigung aufrecht bleibt, ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten.