3 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren hauptsächlich, dass ihre neuen Anzeigen infolge Sistierung nicht weiterverfolgt werden. Eine Sistierung sei deshalb nicht zulässig, weil in den neuen Anzeigen ein anderer Sachverhalt angezeigt worden sei, als in derjenigen vom 24. August 2015. Ferner stünden der Sistierung zeitliche Schranken entgegen.