396 StPO). Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwältin vor, auf seine Anzeige vom 29. September 2016 nicht reagiert zu haben bzw. dass seine Anzeige keine Wirkung gezeigt habe. Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung auf die Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. September 2016 reagiert, indem sie diese mit den anderen Anzeigen vereinigt hat. Dass der Anzeige keine Folge gegeben wurde, trifft somit nicht zu. Dass die Staatsanwaltschaft erst nach vier Monaten reagiert hat, stellt weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung dar.