Auf die vom Beschwerdeführer 2 erhobene Rüge ist insoweit einzutreten, als sie das Verfahren W 15 207/208 und nicht das Verfahren W 15 109 betrifft. Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO liegt vor, wenn sich die Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, mithin untätig bleibt, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (GUIDON, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 396 StPO).