3. Die Beschwerdeführenden werfen der Staatsanwaltschaft Rechtsverweigerung vor. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin 1 ist nicht ersichtlich, inwiefern sie der Staatsanwältin Rechtsverweigerung vorwirft. Auf ihre Rüge ist mangels Begründung nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin 1 eine Rechtsverweigerung in der lediglich beschränkt gewährten Akteneinsicht im Verfahren W 15 109 erblicken, wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf die vom Beschwerdeführer 2 erhobene Rüge ist insoweit einzutreten, als sie das Verfahren W 15 207/208 und nicht das Verfahren W 15 109 betrifft.