BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die Sistierung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabe erfolgte fristgerecht und genügt – wenn auch knapp – den bei Laieneingaben herabgesetzten Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 und E. 3) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand der Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert.