, schlossen in ihrer Eingabe vom 17. März 2017 auf Nichteintreten, eventualiter Abweisen der Beschwerde. Ferner beantragten sie, dass die Gerichtskosten und die Entschädigung für ihre Verteidigungsaufwände den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt werden; eventualiter sei ihnen eine staatliche Entschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer 2 replizierte am 8. April 2017. Die Beschwerdeführerin 1 liess sich nicht mehr vernehmen. Das von den Beschuldigten am 24. April 2017 eingereichte Schreiben wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. April 2017 zugestellt.